Kap. 61: Die Aufnahme fremder Mönche
Lesung aus der Regel des heiligen Benedikt vom 15. August 2030
- Es kann sein, das ein fremder Mönch von weither kommt und als Gast in Kloster bleiben möchte.
- Wenn er mit der Lebensweise, die er dort antrifft, zufrieden ist und nicht etwa durch übertriebene Ansprüche Verwirrung ins Kloster bringt,
- sondern sich ohne Umstände mit dem, was er vorfindet, begnügt, nehme man ihn auf, und er bleibe, solange er will.
- Sollte er in Demut und Liebe eine begründete Kritik äußern oder auf etwas aufmerksam machen, so erwäge der Abt klug, ob ihn der Herr nicht vielleicht gerade deshalb geschickt hat.
- Will er sich aber zur Beständigkeit verpflichten, weise man einen solchen Weg nicht zurück; man konnte ja seine Lebensführung kennenlernen, solange er Gast war.
- Erweist er sich aber in der Zeit seines Aufenthaltes als anspruchsvoll und mit vielen Fehlern behaftet, muss man ihm nicht nur die Aufnahme in die klösterliche Gemeinschaft verweigern,
- sondern man sage ihm zudem höflich, er solle gehen, damit nicht durch seinen beklagenswerten Zustand auch noch andere verdorben werden.
- Verdient er es jedoch nicht, weggeschickt zu werden, nehme man ihn nicht erst auf seine eigene Bitte hin als Glied der Gemeinschaft auf,
- sondern lege ihm das Bleiben sogar nahe, damit andere von seinem Beispiel lernen.
- Wir dienen doch überall dem einen Herrn und kämpfen für den einen König.
Die Regellesungen sind entnommen aus:
Die Regel des heiligen Benedikt Herausgegeben im Auftrag der Salzburger Äbtekonferenz 1. Auflage 2006 © Beuroner Kunstverlag, Beuron
Beuroner Kunstverlag - Regelausgaben