Kap. 57: Mönche als Handwerker
Lesung aus der Regel des heiligen Benedikt vom 10. August 2016
- Sind Handwerker im Kloster, können sie in aller Demut ihre Tätigkeit ausüben, wenn der Abt es erlaubt.
- Wird aber einer von ihnen überheblich, weil er sich auf sein berufliches Können etwas einbildet und meint, er bringe dem Kloster etwas ein,
- werde ihm seine Arbeit genommen. Er darf sie erst wieder aufnehmen, wenn er Demut zeigt und der Abt es ihm von neuem erlaubt.
- Wenn etwas von den Erzeugnissen der Handwerker verkauft wird, sollen jene, durch deren Hand die Waren veräußert werden, darauf achten, dass sie keinen Betrug begehen.
- Sie sollen immer an Hananias und Saphira denken, damit sie nicht etwa den Tod an der Seele erleiden, der jene am Leib traf.
- Das gilt ebenso für alle anderen, die mit dem Eigentum des Klosters unredlich umgehen.
- Bei der Festlegung der Preise darf sich das Übel der Habgier nicht einschleichen.
- Man verkaufe sogar immer etwas billiger, als es sonst außerhalb des Kloster möglich ist,
- damit in allem Gott verherrlicht werde.
Die Regellesungen sind entnommen aus:
Die Regel des heiligen Benedikt Herausgegeben im Auftrag der Salzburger Äbtekonferenz 1. Auflage 2006 © Beuroner Kunstverlag, Beuron
Beuroner Kunstverlag - Regelausgaben