Kap. 57: Mönche als Handwerker

Lesung aus der Regel des heiligen Benedikt vom 10. Dezember 2015

  1. Sind Handwerker im Kloster, können sie in aller Demut ihre Tätigkeit ausüben, wenn der Abt es erlaubt.
  2. Wird aber einer von ihnen überheblich, weil er sich auf sein berufliches Können etwas einbildet und meint, er bringe dem Kloster etwas ein,
  3. werde ihm seine Arbeit genommen. Er darf sie erst wieder aufnehmen, wenn er Demut zeigt und der Abt es ihm von neuem erlaubt.
  4. Wenn etwas von den Erzeugnissen der Handwerker verkauft wird, sollen jene, durch deren Hand die Waren veräußert werden, darauf achten, dass sie keinen Betrug begehen.
  5. Sie sollen immer an Hananias und Saphira denken, damit sie nicht etwa den Tod an der Seele erleiden, der jene am Leib traf.
  6. Das gilt ebenso für alle anderen, die mit dem Eigentum des Klosters unredlich umgehen.
  7. Bei der Festlegung der Preise darf sich das Übel der Habgier nicht einschleichen.
  8. Man verkaufe sogar immer etwas billiger, als es sonst außerhalb des Kloster möglich ist,
  9. damit in allem Gott verherrlicht werde.

Die Regellesungen sind entnommen aus:

Die Regel des heiligen Benedikt Herausgegeben im Auftrag der Salzburger Äbtekonferenz 1. Auflage 2006 © Beuroner Kunstverlag, Beuron

Beuroner Kunstverlag - Regelausgaben